Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag - Österreich
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen - Österreich
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag - Österreich
I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Hotelaufnahmeverträge sowie alle für den Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.
2. Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gastes oder des Bestellers enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden vom Hotel ausdrücklich schriftlich anerkannt.
II. Vertragsabschluß
1. Auf eine Buchungsanfrage des Gastes hin kommt mit entsprechender Buchungsbestätigung des Hotels ein Hotelaufnahmevertrag (nachfolgend kurz „Vertrag“) zustande.
2. Vertragspartner sind das Hotel und der Gast. Nimmt ein Dritter die Buchung für den Gast vor, haftet er dem Hotel gegenüber als Besteller zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Bestellers vorliegt. Davon unabhängig ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeine Geschäftsbedingungen, an den Gast weiterzuleiten.
3. Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als der Beherbergung dienenden Zwecken, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.
III. Leistungen, Preise, Zahlung
1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Gast gebuchten Zimmer nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
2. Der Gast ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Gast oder vom Besteller veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels gegenüber Dritten.
3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein.
4. Die Preise können vom Hotel dann geändert werden, wenn der Gast nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht, und das Hotel dem zustimmt.
5. Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Der Gast kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung leistet; dies gilt gegenüber einem Gast, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Im Geschäftsverkehr beträgt der Verzugszinssatz 8% über dem Basiszinssatz. Dem Hotel bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann das Hotel eine Mahngebühr von € 5,00 erheben.
6. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und deren Fälligkeit können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Das Hotel ist ferner berechtigt, während des Aufenthaltes des Gastes im Hotel aufgelaufene Forderungen durch Erteilung einer Zwischenrechnung jederzeit fällig zu stellen und sofortige Zahlung zu verlangen.
7. Der Gast kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder mindern.
IV. Rücktritt des Gastes, Stornierung
1. Das Hotel räumt dem Gast ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Dabei gelten folgende Bestimmungen:
a) Im Falle des Rücktritts eines Gastes von der Buchung hat das Hotel Anspruch auf angemessene Entschädigung.
b) Das Hotel hat die Wahl, gegenüber dem Gast statt einer konkret berechneten Entschädigung eine Rücktrittspauschale geltend zu machen. Die Rücktrittspauschale beträgt 80% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtungen mit oder ohne Frühstück, 70% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtungen mit Halbpension sowie 60% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtungen mit Vollpensionsarrangements. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass dem Hotel kein Schaden oder der dem Hotel entstandene Schaden niedriger als die geforderte Entschädigungspauschale ist.
c) Sofern das Hotel die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung max. die Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die von dem Hotel zu erbringende Leistung unter Abzug des Wertes der von dem Hotel ersparten Aufwendungen sowie dessen, was das Hotel durch anderweitige Verwendungen der Hotelleistungen erwirbt.
2. Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Gast das gebuchte Zimmer oder die gebuchten Leistungen ohne dies rechtzeitig mitzuteilen, nicht in Anspruch nimmt.
3. Hat das Hotel dem Gast im Vertrag eine Option eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist ohne weitere Rechtsfolgen vom Vertrag zurückzutreten, hat das Hotel keinen Anspruch auf Entschädigung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist deren Zugang beim Hotel. Der Gast muss den Rücktritt schriftlich erklären.
V. Rücktritt des Hotels
1. Sofern dem Gast ein kostenfreies Rücktrittsrecht nach Ziffer IV Abs.2 eingeräumt wurde, ist das Hotel ebenfalls berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den gebuchten Zimmern vorliegen und der Gast auf Rückfrage des Hotels die Buchung nicht endgültig bestätigt.
2. Wird eine gemäß Ziffer III Abs. 6 vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer hierfür gesetzten Frist geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls
- Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. bezüglich der Person des Gastes oder des Zwecks, gebucht werden;
- das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
- eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung gemäß Ziffer II Abs. 3 vorliegt;
- ein Fall der Ziffer VI Abs. 3 vorliegt;
- das Hotel von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Gastes nach Vertragabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Gast fällige Forderungen des Hotels nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche des Hotels gefährdet erscheinen;
- der Gast über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 47 EO (Exekutionsordnung; Gesetz über das Exekutions- und Sicherungsverfahren) abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat;
- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gastes eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.
4. Das Hotel hat den Gast von der Ausübung seines Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
5. In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Gastes auf Schadensersatz.
VI. An- und Abreise
1. Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn, das Hotel hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer schriftlich bestätigt.
2. Gebuchte Zimmer stehen dem Gast ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Gast hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
3. Gebuchte Zimmer sind vom Gast bis spätestens 18:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat das Hotel das Recht, gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Gast hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Dem Hotel steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu.
4. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18.00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100 % des vollen gültigen Logispreises. Dem Gast steht es frei, dem Hotel nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
VII. Haftung des Hotels, Verjährung
1. Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
2. Bei sonstigen Schäden haftet das Hotel nur dann, wenn die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen.
3. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Gastes gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. Sie gilt nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden.
4. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen, d. h. bis zu einem Höchstbetrag von € 1.100,00, sofern er nicht beweist, dass der Schaden weder durch das Hotel noch durch einen Dienstnehmer verschuldet, noch durch fremde, im Haus ein- und ausgehende Personen verursacht wurde. Unter diesen Umständen haftet das Hotel für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von € 550,00, es sei denn, dass es diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung genommen hat oder dass der Schaden vom Hotel oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Gast nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis vom Verlust, der Zerstörung oder Beschädigung dem Hotel Anzeige erstattet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Sachen vom Hotel besonders zur Verwahrung im Hotelsafe übernommen wurden.
5. Soweit dem Gast ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, haftet das Hotel dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen und den gesetzlich vorgesehenen Höchstbeträgen. In diesem Falle muß der Schaden spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstückes gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden.
6. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.
7. Nachrichten, Post und Warensendungen für Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch- gegen Entgelt die Nachsendung derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben.
8. Schadenersatzansprüche des Gastes verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis des Geschädigten von Schaden und der Person des Schädigers. Dies gilt nicht für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen.
VIII. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder der Antragsannahme bedürfen der Zustimmung des Vertragspartners und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.
3. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag wird das für den Sitz des Hotels sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart, es sei denn, der Gast hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen Beschäftigungsort oder Wohnsitz; in diesem Fall wird als Gerichtsstand jener Ort, der vom Gast in der Anmeldung bekanntgegeben wurde, vereinbart; oder der Gast hat als Verbraucher nur einen inländischen Beschäftigungsort; in diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand vereinbart.
4. Es gilt das Recht der Republik Österreich.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: Januar 2003
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen Österreich
I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für die zeitweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen wie Konferenzen, Bankette, Seminare, Tagungen und andere Veranstaltungen sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels insbesondere Zimmerbuchungen.
2. Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden vom Hotel ausdrücklich schriftlich anerkannt.
II. Vertragsabschluss
1. Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahme des vom Hotel abgegebenen Angebots durch den Besteller zustande. Schließt der Besteller den Vertrag im Namen eines Dritten ab, so wird nicht er, sondern der Dritte Vertragspartner des Hotels; der Besteller hat das Hotel hierauf rechtzeitig vor Vertragsabschluss besonders hinzuweisen und dem Hotel Namen und Anschrift des tatsächlichen Vertragspartners mitzuteilen.
2. Schließt der Besteller den Vertrag erkennbar im Namen des Dritten ab oder hat der Dritte für die vertragliche Abwicklung einen gewerblichen Vermittler oder Organisator beauftragt, so haften Besteller, Vermittler oder Organisator gesamtschuldnerisch mit dem Dritten, der Vertragspartner wird, für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, soweit dem Hotel entsprechende Erklärungen des Bestellers, Vermittlers oder Organisators vorliegen. Davon unabhängig ist der Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Dritten weiterzuleiten.
3. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.
III. Leistungen, Preise, Zahlung
1. Das Hotel ist verpflichtet, die bestellten und zugesagten Leistungen nach Maßgabe dieser AGB zu erbringen.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen des Hotels gegenüber Dritten, soweit die Auslagen und Leistungen vertraglich vereinbart oder von dem Vertragspartner genehmigt wurden. Darüber hinaus haftet der Vertragspartner für die Bezahlung sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern bestellter Speisen und Getränke sowie sonstiger von den Veranstaltungsteilnehmern veranlassten Kosten.
3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige Mehrwertsteuer ein.
4. Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Der Gast kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung leistet; dies gilt gegenüber einem Gast, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Im Geschäftsverkehr beträgt der Verzugszinssatz 8% über dem Basiszinssatz. Dem Hotel bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann das Hotel eine Mahngebühr von € 5,00 erheben.
5. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und deren Fälligkeit können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Das Hotel ist ferner berechtigt, während der Dauer der Veranstaltung aufgelaufene Forderungen durch Erteilung einer Zwischenrechnung jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen.
6. Der Vertragspartner kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder mindern.
IV. Rücktritt des Vertragspartners, Stornierung
1. Das Hotel räumt dem Vertragspartner ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Hierfür gelten die nachfolgenden Bedingungen::
a) Im Falle des Rücktritts eines Vertragspartners von der Reservierung hat das Hotel Anspruch auf angemessene Entschädigung.
b) Das Hotel hat die Wahl, gegenüber dem Vertragspartner statt einer konkret berechneten Entschädigung eine Rücktrittspauschale geltend zu machen. Die Rücktrittspauschale beträgt bei einem Rücktritt bis 60 Tage vor der Veranstaltung 50% des vertraglich vereinbarten Betrages für die Veranstaltung insbesondere für die Überlassung der Hotelräumlichkeiten, Hotelzimmer und die Bereitstellung von Speisen und Getränken. Bei einem Rücktritt unter 60 Tagen vor der Veranstaltung beträgt die Rücktrittspauschale 80% des vertraglich vereinbarten Betrages für die Veranstaltung, insbesondere für die Überlassung der Hotelräumlichkeiten, Hotelzimmer und die Bereitstellung von Speisen und Getränken. Der vertraglich vereinbarte Betrag berechnet sich nach der Anzahl der vereinbarten Teilnehmerzahl. Soweit noch kein Betrag für Speisen und Getränke vertraglich vereinbart war, wird für die Pauschale das preislich niedrigste 3-Gänge Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass dem Hotel kein Schaden oder der dem Hotel entstandene Schaden niedriger ist als die geforderte Entschädigungspauschale.
c) Sofern das Hotel die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung max. die Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die von dem Hotel zu erbringende Leistung unter Abzug des Wertes der von dem Hotel ersparten Aufwendungen sowie dessen, was das Hotel durch anderweitige Verwendungen der Hotelleistungen erwirbt.
2. Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Vertragspartner die gebuchten Leistungen ohne dies dem Hotel rechtzeitig mitzuteilen, nicht in Anspruch nimmt.
3. Hat das Hotel dem Vertragspartner eine Option eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist ohne weitere Rechtsfolgen vom Vertrag zurückzutreten, hat das Hotel keinen Anspruch auf Entschädigung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist deren Zugang beim Hotel. Der Vertragspartner muss den Rücktritt schriftlich erklären.
V. Rücktritt des Hotels
1. Sofern dem Vertragspartner ein kostenfreies Rücktrittsrecht nach Ziff. IV Abs. 3 eingeräumt wurde, ist das Hotel ebenfalls berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste und Kunden nach den gebuchten Zimmern und Veranstaltungsräumen vorliegen und der Vertragspartner auf Rückfrage des Hotels die Buchung nicht endgültig bestätigt.
2. Wird eine gemäß Ziffer III Abs. 5 vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer hierfür gesetzten Frist geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls
- Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden;
- das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
- eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung im Sinne von Ziffer II Abs. 3 vorliegt;
- das Hotel von Umständen Erkenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Gast fällige Forderungen des Hotels nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche des Hotels gefährdet erscheinen;
- der Vertragspartner über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 47 EO (Exekutionsordnung; Gesetz über das Exekutions- und Sicherungsverfahren) abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat;
- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.
4. Das Hotel hat den Vertragspartner von der Ausübung seines Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
5. In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Vertragspartners auf Schadenersatz.
VI. An- und Abreise
1. Der Vertragspartner erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn, das Hotel hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer schriftlich bestätigt.
2. Gebuchte Zimmer stehen dem Vertragspartner ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Er hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung, es sei denn, er hat dies mit dem Hotel schriftlich vereinbart.
3. Gebuchte Zimmer sind vom Vertragspartner oder den entsprechenden Veranstaltungsteilnehmern bis spätestens 18:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat das Hotel das Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Vertragspartner hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Dem Hotel steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu.
4. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18:00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 100% des vollen gültigen Logispreises. Dem Gast steht es frei, dem Hotel nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
VII. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Hotel bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer muss dem Hotel spätestens vier Werktage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5%, mindestens jedoch um 3 Personen, bedarf der Zustimmung des Hotels.
2. Bei der Berechnung für Leistungen, die das Hotel nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z.B. Hotelzimmer, Speisen und Getränke), wird bei einer Erhöhung der gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet. Im Falle einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 5% ist das Hotel berechtigt, die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% abzurechnen.
3. Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Die Preise können vom Hotel auch dann geändert werden, wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen der Anzahl der Teilnehmer, der Leistung des Hotels oder der Dauer der Veranstaltung wünscht und das Hotel dem zustimmt. Wird ein abgrenzbarer Teil einer gebuchten Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, kann das Hotel für den nicht abgerufenen Teil nach den Bestimmungen Ziffer IV
Abs. 1 a) bis c) eine angemessene Entschädigung verlangen.
4. Im Fall einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
5. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass das Hotel einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen hat.
6. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Hotel zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel hat die Verschiebung zu vertreten.
7. Bei Veranstaltungen, die über 23:00 Uhr hinausgehen, kann das Hotel, falls nicht anders vereinbart, von diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises abrechnen. Ferner kann das Hotel aufgrund Einzelnachweises Fahrtkosten der Mitarbeiter weiterberechnen, wenn diese nach Betriebsschluss der öffentlichen Verkehrsmittel den Heimweg antreten müssen.
VIII. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Hotel mitbringen. In diesen Fällen kann das Hotel eine Servicegebühr zur Deckung der Gemeinkosten berechnen.
IX. Abwicklung der Veranstaltung
1. Soweit das Hotel für den Vertragspartner auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen und Geräten des Bestellers oder Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen vorheriger schriftlicher Einwilligung. Durch die Verwendung dieser Geräte und Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Vertragspartners, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten kann das Hotel pauschal erfassen und berechnen.
3. Der Vertragspartner ist mit Einwilligung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel Anschluss- und Verbindungsgebühren verlangen.
4. Das Hotel bemüht sich, Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen und sonstigen Einrichtungen umgehend zu beseitigen. Zahlungen dürfen nur dann zurückbehalten oder gemindert werden, wenn das Hotel nicht in zumutbarer Zeit die Störung beseitigen oder einen Ersatz beschaffen kann.
5. Der Vertragspartner hat alle für die Durchführung der Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen behördlichen Erlaubnisse auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Veranstaltung.
6. Der Vertragspartner hat die im Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietung und Beschallung erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z.B. GEMA) abzuwickeln.
7. Der Vertragspartner darf Namen und Markenzeichen des Hotels im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Hotel nutzen.
X. Mitgebrachte Gegenstände
1. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Die gesetzliche Haftung nach §§ 970 ff ABGB bleibt davon unberührt.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen.
3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Zurückgelassene Gegenstände darf das Hotel auf Kosten des Vertragspartners entfernen und einlagern lassen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann das Hotel die Gegenstände im Veranstaltungsraum belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete berechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.
4. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff etc.), das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Vertragspartner oder Dritte anfällt, muss vor oder nach der Veranstaltung vom Vertragspartner entsorgt werden. Sollte der Vertragspartner Verpackungsmaterial im Hotel zurücklassen, ist das Hotel zur Entsorgung auf Kosten des Vertragspartners berechtigt.
XI. Haftung des Vertragspartners
1. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Veranstaltungsbesucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst oder seine gesetzlichen Vertreter verursacht werden.
2. Das Hotel kann vom Vertragspartner zur Absicherung von eventuellen Schäden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
XII. Haftung des Hotels, Verjährung
1. Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
2. Bei sonstigen Schäden haftet das Hotel nur dann, wenn die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen.
3. Außer in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden gilt die vorstehende Haftungsbeschränkung für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Vertragspartners gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels.
4. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Vertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. bis zu einem Höchstbetrag von € 1.100,00, sofern er nicht beweist, dass der Schaden weder durch das Hotel noch durch einen Dienstnehmer verschuldet, noch durch fremde, im Haus ein- und ausgehende Personen verursacht wurde. Unter diesen Umständen haftet das Hotel für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bis zu einem Höchstbetrag von € 550,00, es sei denn, dass es diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit in Verwahrung genommen hat oder dass der Schaden vom Hotel oder seinen Dienstnehmern verschuldet wurde. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Vertragspartner nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis vom Verlust, der Zerstörung oder Beschädigung dem Hotel Anzeige erstattet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Sachen vom Hotel besonders zur Verwahrung im Hotelsafe übernommen wurden.
5. Soweit dem Vertragspartner ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, haftet das Hotel dem Vertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen und den gesetzlich vorgesehenen Höchstbeträgen. In diesem Falle muß der Schaden spätestens beim Verlassen des Hotelsgrundstückes gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden.
6. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.
7. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertragspartner und die Teilnehmer der Veranstaltung werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben.
8. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis des Geschädigten von Schaden und der Person des Schädigers. Dies gilt nicht für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen.
XIII. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder der Antragsannahme bedürfen der Zustimmung des Vertragspartners und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.
3. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag wird das für den Sitz des Hotels sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart, es sei denn, der Vertragspartner hat als Verbraucher einen im Inland gelegenen Beschäftigungsort oder Wohnsitz; in diesem Fall wird als Gerichtsstand jener Ort, der vom Vertragspartner in der Anmeldung bekanntgegeben wurde, vereinbart; oder der Vertragspartner hat als Verbraucher nur einen inländischen Beschäftigungsort; in diesem Fall wird dieser als Gerichtsstand vereinbart.
4. Es gilt das Recht der Republik Österreich.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Vertragsabschluß mit Unternehmern
Nachstehend aufgeführte Klauseln gelten für Unternehmer bzw. ersetzen oder ergänzen, wie im folgenden angezeigt, die vorstehenden allgemeinen Klauseln:
Zu III. Leistungen, Preise, Zahlungen
(Ergänzung für Unternehmer):
Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der vom Hotel für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dieses den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 % anheben.
Zu IX. Abwicklung der Veranstaltung
(Ergänzung für Unternehmer):
Bleiben durch den Anschluß eigener Anlagen des Vertragspartners entsprechende Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine angemessene Ausfallsvergütung berechnet werden.
Zu IX. – Punkt 4
Dieser Punkt wird durch nachstehende Klausel ersetzt (Änderung für Unternehmer):
Das Hotel bemüht sich, Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners umgehend zu beseitigen. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel die Störungen zu vertreten hat.
Zu XII. Haftung des Hotels, Verjährung
(Ergänzung für Unternehmer):
Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner schuldhaft, einen Mangel dem Hotel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein.
Zu XII – Punkt 2
Dieser Punkt wird durch nachstehende Klausel ergänzt (Änderung für Unternehmer):
Bei sonstigen Schäden ist die Haftung des Hotels darüber hinaus für jeden Schadenfall im einzelnen und alle Schadenfälle aus und im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen auf einen Betrag von max. € 2.557.000,00 für Sachschäden und auf max. € 52.000,00 für Vermögensschäden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung und – ausschlüsse gelten nicht, falls die sonstigen Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen.
Zu XII – Punkt 10.
Punkt 10 – 1. Satz wird durch nachstehende Klausel ersetzt (Änderung für Unternehmer):
Schadenersatzansprüche des Vertragspartners verjähren nach zwei Jahren ab Kenntnis des Geschädigten von Schaden und der Person des Schädigers.
Zu XIII – Punkt 1
Dieser Punkt wird durch nachstehende Klausel ersetzt (Änderung für Unternehmer):
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Vertragspartner sind unwirksam.
Stand: Januar 2003
